Die Pflicht zur medizinischen Grundversorgung leitet sich aus dem Völkerrecht (UN-Sozialpakt Art. 12), aus zwischenstaatlichen Verträgen sowie aus der Bundesverfassung ab. Auch besteht eine Abklärungspflicht gegenüber den lokalen Kostenträgern, die in der kantonalen Sozialgesetzgebung verankert ist. Diese umfasst die Suche nach möglichen Garanten für die laufende Behandlung sowie die Dokumentation, ob diese bereits kontaktiert wurden und für eine Übernahme infrage kommen. Das Sozialboard am USZ besteht im Kern aus dem Sozialdienst und einer Spezialabteilung der Direktion Finanzen (FIN Spezial mobil). Bei Bedarf können Mitglieder des Klinischen Ethikkomitees und weitere Dienste wie Rechtsdienst, International Office oder Klinikseelsorge beigezogen werden. Es hat in solchen Situationen das Ziel, eine wirksame Versorgung und den Dialog zwischen betroffener Person sowie möglichen Kostenträgern und Leistungserbringern sicherzustellen.
Sozialboard: Stärkung der sozialversicherungsrechtlichen Kompetenz am USZ
Patientinnen und Patienten, bei denen die Kostendeckung für die benötigte Behandlung nicht eruierbar ist, sind im Gesundheitswesen besonders vulnerabel.